Eine Zwischenbilanz zur 5. IV-Revision
Die 5. IV-Revision sieht vor, die Ausgaben zu senken. Dazu wurden eingeführt: das Melderecht für Arbeitgeber, Ärzte und Versicherer, eine effizientere Rentenabklärung, zusätzliche Massnahmen in der beruflichen Reintegration und eine bessere Koordination zwischen den an einem Rentenfall beteiligten Versicherern wie IV-Stelle, Unfall-, Krankentaggeld- und BVG-Versicherer. Diese Massnahmen greifen aber noch nicht überall so, wie sie sollten.
Autor
Andreas Heimer
Mitglied der
Geschäftsleitung/
Leiter Leistungen
PKRück |
Aus Sicht der PKRück als Rückversicherer und Dienstleistungsanbieter in der beruflichen Vorsorge ist positiv zu vermerken, dass zahlreiche Arbeitgeber den IVStellen Arbeitnehmer melden, die länger als 30 Tage arbeitsunfähig sind. Ebenfalls ist erfreulich, dass die Früherkennung in kleineren IV-Stellen wie zum Beispiel Solothurn und Schwyz reibungslos funktioniert und der Informationsaustausch in Einzelfällen sehr gut spielt. Der in der «Interinstitutionellen Zusammenarbeit plus» (IIZ-plus) vorgesehene Prozess, wonach der Krankentaggeldversicherer (KTG) potenzielle Rentenfälle zwecks Früherkennung an die IV-Stelle und dem BVG-Versicherer meldet, wird hingegen kaum benützt. Das ergab eine von der PKRück im August 2008 durchgeführte Auswertung von 1000 Leistungsfällen. Die KTG scheinen hier ihre Aufgabe noch nicht wahrgenommen zu haben. Weiter ist festzustellen, dass in einzelnen IV-Stellen die Belegschaft zu wenig auf die Zusammenarbeit zwischen IV, BVG und KTG – auch Teil der IIZ-plus – geschult ist. Dies trifft im gleichen Mass auch auf die KTG zu, die zwar Case Management mit Schadeninspektoren aufgebaut haben, dieses aber wie früher primär dazu dient, Leistungsfälle abzuwehren.
Verbesserungen nötig im Formularwesen
und Case Management
Die Praxis zeigt, dass bei der frühzeitigen
Meldung von potenziell Erfolg versprechenden
Eingliederungsfällen noch grosse
Anstrengungen nötig sind. Die Arbeitgeber
werden im Krankheitsfall eines Mitarbeitenden
mit den unterschiedlichsten Meldeformularen
konfrontiert, was es ihnen
verunmöglicht, eine sinnvolle Übersicht zu
haben. Wenn die IV-Stellen-Konferenz, der
Schweizerische Versicherungsverband,
die Santésuisse und die ASIP ein einfaches
und einheitliches Formular für die Arbeitgeber
kreieren würden, das im Idealfall elektronisch
versandt werden könnte, wäre ein
Mehrwert für alle Beteiligten geschaffen.
Auch im Bereich des Case
Management müssen die Anstrengungen
intensiviert werden.
Denn die Wiedereingliederung
nach einer Krankheit oder
einem Unfall ins Berufsleben
ist nicht nur für die versicherte
Person zentral, sondern mindert
auch die finanzielle Belastung
aller Versicherer. Bei der
Umsetzung der 5. IV-Revision
sind hier aber Unsicherheiten
festzustellen. So delegieren gewisse KTG- und BVG-Versicherer die berufliche
Reintegration ganz der IV-Stelle in
der Meinung, diese sei in der Lage, ein
Case Management auf die Beine zu stellen,
das auch ihre Bedürfnisse abdeckt.
Dies ist ein Trugschluss. Denn jeder Versicherungsträger
hat einen unterschiedlichen
Fokus. So wird zum Beispiel ein KTGVersicherer,
dessen Leistungserbringung
sich auf zwei Jahre beschränkt, nur an
kurzfristig erzielbaren Case-Management
Erfolgen interessiert sein. Andere KTGund
BVG-Versicherer bauen zwar ihr Case
Management aus, koordinieren aber ihre
Fälle unzureichend oder gar nicht mit den
anderen Versicherungsträgern, was zu höheren
Kosten führt.
Es stellt sich zudem die Frage, ob sich die Case Manager der IV-Stellen auch wirklich ausreichend mit jedem einzelnen Versicherungsfall beschäftigen können. Ein Vergleich1: Die Suva beschäftigt 136 Case Manager (zirka 100 volle Stellen) für die 8 Prozent der unfall- oder berufserkrankungsbedingten Invalidenrenten-Neuzugänge, während das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) für die 92 Prozent der krankheitsbedingten Fälle allen IV-Stellen insgesamt nur 240 neue Stellen geschaffen hat. Die Erfahrung zeigt, dass ein externer Case-Management-Partner in der Regel nach wie vor die besten Erfolge erzielt. Denn dieser betreut im Vergleich zu einem Case Manager der IV im Durchschnitt viel weniger Fälle parallel. Zudem ist er auch in der Lage, den Versicherten versicherungsneutral zu betreuen und flexibler auf die individuellen Bedürfnisse einzugehen. Die IV-Stellen verfügen hingegen nur über einen begrenzten gesetzlichen Leistungskatalog und Leistungsauswahlkriterien.
Intensive Schulung undZusammenarbeit gefragt
Es wird noch Zeit brauchen, bis die
5. IV-Revision mit ihren Instrumenten wie
Früherkennung und Früherfassung sowie
mit der vertieften Koordination der einzelnen
beteiligten Versicherungsträger landesweit
die gewünschten Erfolge bringt.
So ist auch aus dem Faktenblatt des BSV
vom 12. September 2008 ersichtlich,
dass schweizweit gesehen noch kein direkter
Einfluss zwischen den beruflichen
Massnahmen der IV und der Neurentenquote
verzeichnet werden kann. Es ist also noch zu früh, die berufliche Reintegration
vollumfänglich der IV delegieren zu wollen.
So muss es nach wie vor auch Aufgabe
des BVG-Versicherers sein, in diesem Bereich
eine aktive Rolle zu übernehmen.
Die periodische Schulung der Mitarbeitenden
aller einzelnen Versicherungsträger
spielt ebenfalls eine zentrale Rolle. Denn
nur so können sie sich das notwendige
Wissen aneignen und in der Lage sein, ihr
sektorielles Denken aufzugeben. Besonders
bei den KTG scheint hier ein gewisser
Bedarf vorhanden zu sein. Alle Akteure
sind daher aufgerufen, sich vermehrt für
eine intensivere Zusammenarbeit und eine
bessere Koordination einzusetzen. n
